Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig sieht im Entschädigungsprozess des Göttinger Transplantationsmediziners von weiterem Rechtsmittel ab

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Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig wird als Prozessvertreterin des Landes Niedersachsen keine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gegen das am 28.10.2020 verkündete Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Braunschweig in dem Zivilverfahren 11 U 149/19 (7 O 3677/18 (083) Landgericht Braunschweig) einlegen. Die vom Landgericht Braunschweig erstinstanzlich vorgenommene Beweiswürdigung hatte das Land Niedersachsen durch das Oberlandesgericht überprüfen lassen. Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist in dem Urteil des Oberlandesgerichts als überwiegend unbegründet angesehen worden. Anders als das beklagte Land ist das Oberlandesgericht der Ansicht, dass die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme weder verfahrensfehlerhaft gewesen ist, noch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen und der zugrundeliegenden Beweiswürdigung begründet sind. Das Oberlandesgericht hat die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen. Von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig für das beklagte Land nunmehr nach Prüfung der Urteilsgründe abgesehen.

Bild von Sang Hyun Cho auf Pixabay

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