Verbraucherzentrale informiert zu Rundfunkbeitrag

Verbrauchertipps

Seit dem 6. November 2022 gleicht der Beitragsservice bundesweit seine Bestandsdaten mit denen der Einwohnermeldeämter ab. Volljährige Personen, die sich dabei keiner angemeldeten Wohnung zuordnen lassen, bekommen vom Beitragsservice voraussichtlich ab dem 10. Januar 2023 eine Benachrichtigung per Post. Wer solch ein Schreiben erhält, sollte in jedem Fall reagieren. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen informiert, was dabei zu beachten ist.

Grundsätzlich muss jeder Haushalt den Rundfunkbeitrag zahlen. Doch nicht alle Wohnungsinhaberinnen und -inhaber sind mit ihren Wohnungen beim Beitragsservice angemeldet, weshalb im vergangenen Jahr der bundesweite Meldedatenabgleich startete. Dies ist ein gesetzlich festgelegtes Verfahren, bei dem der Beitragsservice alle vier Jahre seinen Datenbestand prüft. Auf Grundlage dieses Abgleichs benachrichtigt der Beitragsservice nun schrittweise alle unangemeldeten Personen ab 18 Jahren und fragt nach, ob eine Anmeldung notwendig ist. „Wer ab dem 10. Januar ein Schreiben des Beitragsservice im Postkasten findet, hat in der Regel zwei Wochen Zeit, darauf zu antworten“, erklärt Tim Oliver Tettinger, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen und führt aus: „Bezahlt bereits eine Person im Haushalt den Rundfunkbeitrag, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher dem Beitragsservice lediglich den Namen der angemeldeten Person und die Beitragsnummer nennen.“ Eine Rückmeldung ist in jedem Fall zu empfehlen, denn: Reagieren Empfängerinnen und Empfänger auch nach einer Erinnerung durch den Beitragsservice nicht auf das Schreiben, kommt es zur automatischen Anmeldung und letztlich zu einer Zahlungsaufforderung. 

Beitragsservice kann rückwirkend Beitrag einfordern

Steht fest, dass die Wohnung bislang auf niemanden angemeldet war, muss dies nachgeholt werden. Hierfür teilen Verbraucherinnen und Verbraucher dem Beitragsservice das Einzugsdatum mit – entweder über das Online-Formular oder mithilfe des Antwortbogens, das dem Schreiben beiliegt. Dieses Datum ist sodann Ausgangspunkt für die nachträgliche Berechnung des Rundfunkbeitrags. Da der letzte Meldedatenabgleich 2018/19 stattfand, ist der 1. Januar 2020 der Stichtag, ab dem die Beiträge frühestens rückwirkend eingefordert werden können. „Wer in der zurückliegenden Zeit beispielsweise BAföG oder Grundsicherung erhalten hat oder aus gesundheitlichen Gründen ein Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung hat, kann das noch für bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen“, erklärt Tettinger. Betroffene müssten dafür einen schriftlichen Antrag stellen und die entsprechenden Nachweise beim Beitragsservice einreichen. Gleiches gilt, wenn Personen aktuell einen Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung haben und diesen jetzt geltend machen wollen. 

Bei Fragen hilft die kostenlose Rundfunkbeitragsberatung am Dienstag und Freitag von 10:00 bis 14:00 Uhr – telefonisch unter (05 51) 2 93 41 48 oder per E-Mail an rundfunkbeitrag@vzniedersachsen.de.

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