Ab heute (3. April 2022) entfallen alle Kontaktbeschränkungen. Die Maskenpflicht wird aufgehoben.
+++ AUSNAHMEN +++
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nur mit negativem Testnachweis und FFP2 (gilt auch für Geimpfte incl. Booster und Genesene)
Besuche in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen nur mit negativem Testnachweis und FFP2 (gilt auch für Geimpfte incl. Booster und Genesene)
Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.: FFP2-Maske
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
• Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren für Zutritt
• Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
• Keine Testnachweis für Kinder unter 3 Jahren
Schulbetrieb
• Testnachweis (3 x pro Woche), an dem die Schülerinnen/Schüler in die Schule kommen (ausgenommen „Geboosterte“)
• Nach den Osterferien an den ersten acht Schultagen Testpflicht
• Bei Verdachtsfall in der Klasse jedes Kind in der Klasse (auch „Geboosterte“) an den folgenden fünf Schultagen täglich
Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.)
•FFP2-Maske
Unabhängig davon kann in Gaststätten, Geschäften oder generell in Betrieben und Einrichtungen in Rahmen des Hausrechts weiterhin eine Maskenpflicht vorgesehen werden.
Die Landesregierung empfiehlt das freiwillige Tragen einer Maske an Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.